
Die Revision macht mit ihren sachlichrechtlichen Beanstandungen -die im übrigen auch den förmlichen Anforderungen einer entsprechenden Verfahrensrüge genügen -zu Recht einen Verstoß gegen §§ 261, 267 Abs. 1 StPO geltend, weil eine unzulässige Bezugnahme durch den Tatrichter auf Schriftstücke bzw. Erkenntnisquellen außerhalb der eigenen Urteilsgründe vorliegt. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 225, 226; 33, 59, 60; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1). Soweit gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen durch Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es verfahrensrechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlichrechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. StPO § 267 Rdn. 3 m.w.Nachw.). So liegt es hier.
Die Bezugnahme betrifft den Inhalt einer den Angeklagten entlastenden Zeugenaussage, die die Strafkammer für falsch hält. Der Senat kann nicht überprüfen, ob die Beweiswürdigung der Strafkammer zu diesem Punkt anerkannten rechtlichen Grundsätzen entspricht und die Überzeugung, der Zeuge habe in Absprache mit dem Angeklagten bewußt falsch ausgesagt, rechtsfehlerfrei gewonnen wurde, ohne den Inhalt der Zeugenaussage zu kennen. Schon die Behauptung der Strafkammer, der Inhalt der Aussage des Zeugen G. stehe "bereits im Gegensatz zu den Gesetzen der Logik" (UA S. 11), ist deshalb ohne Kenntnis des Aussageinhalts nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, daß die Beweiswürdigung auch im übrigen Bedenken begegnet, soweit -wie mehrfach geschehen -eigene Überzeugungen von bestimmten Geschehensabläufen als "einzig logischer Schluß" und Bekundungen von Zeugen als "unlogisch" bezeichnet werden. Dies läßt besorgen, das Landgericht habe seine Überzeugung als Ergebnis zwingender Schlußfolgerungen angesehen ohne zu berücksichtigen, daß auch andere Erwägungen denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und ohne diese in seine Würdigung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den Erwägungen des Landgerichts zu möglichen Motiven des Zeugen Matthias Je. , aus denen heraus er den Angeklagten bewußt falsch in Tatverdacht gebracht haben soll. Zwar hat das Landgericht gesehen, daß dieser Zeuge, ebenso wie der Angeklagte, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Brandlegung hat. Nicht erkennbar bedacht hat es aber, daß Matthias Je. als eingetragener Grundstückseigentümer und Anspruchsberechtigter aus der Gebäudeversicherung in Höhe von 1,5 Millionen DM ein Interesse daran haben kann, eine denkbare eigene Tatbeteiligung durch wahrheitswidrige (alleinige) Belastung einer anderen Person zu verschleiern. Auch das auf der Hand liegende mögliche Motiv dieses Zeugen, eine eigene Beteiligung zu verdecken, um sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen, findet in den Urteilsgründen keine Erwähnung.
Nach alledem teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Urteil beruhe nicht auf der unzulässigen Bezugnahme und stütze sich auf eine tragfähige Beweiswürdigung. Das Urteil war daher insgesamt aufzuheben.
Thomas Fischer

Heute ist der Nicola-Sacco- und Bartolomeo-Vanzetti-Gedächtnistag. Die Atmosphäre ihres Verfahrens und ihrer Revisionen war durchdrungen von Vorurteilen gegen Ausländer und Feindseligkeit gegenüber unorthodoxen politischen Ansichten. Das Verhalten von vielen der Offiziellen in diesem Fall wirft einen ernstlichen Zweifel auf ihre Bereitschaft und ihre Fähigkeit, die Verfolgung und das Verfahren fair und unvoreingenommen durchzuführen. Schlichter Anstand und Mitgefühl, wie auch Respekt vor der Wahrheit und eine fortwährende Verpflichtung zu den höchsten Idealen unserer Nation, erfordern, dass das Schicksal von Sacco und Vanzetti von allen im Gedenken bewahrt wird, die Toleranz, Gerechtigkeit und menschliches Verständnis wertschätzen.“
To be GOVERNED is to be watched, inspected, spied upon, directed, law-driven, numbered, regulated, enrolled, indoctrinated, preached at, controlled, checked, estimated, valued, censured, commanded, by creatures who have neither the right nor the wisdom nor the virtue to do so.
To be GOVERNED is to be at every operation, at every transaction noted, registered, counted, taxed, stamped, measured, numbered, assessed, licensed, authorized, admonished, prevented, forbidden, reformed, corrected, punished. It is, under pretext of public utility, and in the name of the general interest, to be place[d] under contribution, drilled, fleeced, exploited, monopolized, extorted from, squeezed, hoaxed, robbed;
then, at the slightest resistance, the first word of complaint, to be repressed, fined, vilified, harassed, hunted down, abused, clubbed, disarmed, bound, choked, imprisoned, judged, condemned, shot, deported, sacrificed, sold, betrayed; and to crown all, mocked, ridiculed, derided, outraged, dishonored.
that is government; that is its justice; that is its morality
proudhon
Aus Verjährungssicht – es gilt eine Dreijahresfrist – ist dabei von Interesse, dass die vor den Zivilgerichten klagende Mutter des Verstorbenen vorbrachte, erst im Zuge des Strafverfahrens Kenntnis davon erlangt zu haben, dass eigentlich die Turnusärztin, und mit ihr das Krankenhaus, zu belangen gewesen wäre. Erst- und Berufungsgericht gingen jedoch in der Folge von einer Verjährung aus, da die Klägerin bereits ein Jahr nach dem Vorfall "von den schädlichen Wirkungen jenes Ereignisses Kenntnis erlangte, dessen (Mit-)Ursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten" sei. Diese Voraussetzungen seien bereits ein Jahr nach dem Todesfall vorgelegen, was sich einerseits dadurch manifestiert habe, dass der Anwalt der Mutter ein Aufforderungsschreiben an das Krankenhaus schickte, die Haftung für den Vorfall anzuerkennen. Anderseits habe sich aus den medizinischen Gutachten im Strafakt die Tätigkeit der Turnusärztin hinreichend deutlich ergeben.
OGH: Ausreichend Kenntnis für Fristablauf notwendig
Der OGH hob die Urteile jedoch auf und hielt fest, dass die für eine aussichtsreiche Klagsführung gegen die Turnusärztin relevanten Zusammenhänge zwischen der Verabreichung des Schmerzmittels und einer möglichen Lungenentzündung des Patienten erst nach einem Ergänzungsgutachten vier Jahre nach dem Todesfall bekannt geworden waren. Erst von da an konnte die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnen. Daran ändere auch ein anwaltliches Aufforderungsschreiben per se nichts. Es kommt vielmehr auf das objektive Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen an. Mutmaßungen darüber, wie sich der Sachverhalt abgespielt haben könnte, reichen grundsätzlich nicht aus (OGH 6 Ob 212/13i).
Nehmen Sie sich als Fazit die Leitgedanken des OGH zu Herzen: Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die berechtigte Person den Schaden und die ersatzpflichtige Seite so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Hier gilt es, keine Frist zu versäumen. Die Kenntnis muss dabei aber den ganzen Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem anzulastenden Verhalten. Ist die geschädigte Person ein Laie oder eine Laiin und setzt dies Fachwissen voraus, so mag als Ausnahme die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen, wenn die geschädigte Person durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt (OGH 3 Ob 206/16i). Passiv darf die geschädigte Seite allerdings nie bleiben. Sie ist zur Verjährungsvermeidung gehalten, angemessene Erkundigungsschritte zu setzen.
Wenn Sie diese Grundsätze beachten, vermeiden Sie nach dem Schadenseintritt wenigstens den Verlust von existierenden Ersatzansprüchen. (Karl Newole, 9.2.2023)
Karl Newole ist Rechtsanwalt in Wien.
https://www.derstandard.at/story/2000142894025/arzthaftung-ab-wann-verjaehren-ansprueche
Arzthaftung: Ab wann verjähren Ansprüche?
Die Frist für einen Anspruch auf Schadenersatz beginnt laut dem OGH erst nach Kenntnis über den Ursachenzusammenhang zu laufen
Karl Newole
9. Februar 2023, 10:00