China 1984

zum Bearbeiten zum einarbeiten in meine Schrift, die ich veröffentlichen werde.




In einer Grundsatzentscheidung hat das BVerfG eine lediglich im Stadium der Verfahrensvorbereitung vorgenommene richterliche Handlung zum Anlass genommen, dem Antrag auf Ablehnung der betreffenden Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit zu entsprechen. Gegenstand der Entscheidung des BVerfG war ein Verfahren vor dem SG, in welchem eine Krankenkasse einen Pfleger wegen Abrechnungsbetrugs verklagt hatte. Die Krankenkasse hatte zur Begründung ihrer Klage dem Gericht eine passwortgeschützte CD übersandt, die die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte gegenüber dem Krankenpfleger enthielt. Die Krankenkasse hatte mit der StA abgesprochen, dass lediglich das Gericht Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten sollte. In dem begleitenden Schriftsatz teilte die Krankenkasse gegenüber dem Gericht mit, das Gericht könne das Passwort über die StA erfahren, wovon das Gericht Gebrauch machte, ohne dass die Beklagtenseite hiervon in Kenntnis gesetzt wurde.Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde gegen den vom SG abgelehnten Befangenheitsantrag für offensichtlich begründet. Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG garantiere, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig, unparteilich und neutral urteilt. Das im konkreten Fall von der Richterin abgefragte Passwort diene ausschließlich der Entschlüsselung der CD, so dass die Richterin mit der Abfrage für sich selbst objektiv die Möglichkeit eröffnet habe, unter Ausschluss des Beklagten unmittelbar Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Dies könne für eine Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung den Eindruck einseitiger Verfahrensführung erzeugen und begründe somit die berechtigte Besorgnis der Befangenheit (BVerfG, Beschluss v.21.11.2018, 1 BvR 436/17). 

Beispiel: Ein Richter hatte einem auf Zahlung des Anwaltshonorars verklagten Ex-Mandanten damit gedroht, die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Der Beklagte hatte sich - ähnlich wie in einem Parallelverfahren gegen ein Arzthonorar – u.a. darauf berufen, der Anwalt habe nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sich weisungswidrig verhalten, einen zu hohen Gegenstandswert sowie einen zu hohen Gebührensatz angesetzt. Der Richter sah wohl schon in dieser Parallelität einen Hinweis auf strafbares Verhalten und drohte mit dem Staatsanwalt. Das machte ihn nach Ansicht des BVerfG befangen, da dieser Verdacht nicht hinlänglich begründet war.

m Strafprozess ist der Richter gemäß § 22 StPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn


wer selbst durch die Straftat verletzt ist,

wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist,

wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 3. Grad verschwägert ist oder war,

wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig war,

wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist,

wenn er an einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung oder bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.


Besorgnis der Befangenheit: Fallgruppen


Nach dem Gesetz ist ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, §§ 24 Abs. 2 StPO, 41 ff ZPO.


Ein solcher Grund liegt vor, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, Urteil v. 16.2.1995, 2 BvR 1852/94).


Maßgeblich ist dabei die Sicht eines vernünftigen Dritten. Ob sich der Richter selbst für befangen hält oder fühlt, ist irrelevant.


Nicht jeder richterliche Ausrutscher rechtfertigt eine Ablösung wegen Befangenheit

Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt“ (BVerfG, Beschluss v. 25.7.2012, 2 BvR 615/11).


Wichtig: Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. „Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH, Beschluss v. 28.2.2018, 2 StR 234/16).


Auch die mangelnde Sorgfalt eines Richters bei der Lektüre des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien kann die Besorgnis der Befangenheit begründen. 


Im erstinstanzlichen Verfahren hatte ein Bevollmächtigter einer Prozesspartei diverse Verfahrensverstöße des Gerichts moniert und damit einen Befangenheitsantrag begründet. Letzteren hatte der Richter in dem 103 Seiten umfassenden Schriftsatz glatt übersehen und der Gegenpartei den Schriftsatz mit einer Aufforderung zur Stellungnahme zugeleitet. Der Richter hatte dies später damit begründet, er habe sich von der 103 Seiten umfassenden Klageerwiderung zunächst lediglich das Inhaltsverzeichnis angesehen und den gesamten Inhalt erst später zusammen mit der Replik in allen Einzelheiten studieren wollen. Dies bewertete das OLG als evident mangelnde Sorgfalt des Richters. Die betroffene Prozesspartei habe zurecht die Besorgnis, dass ihr Vortrag auch später nicht die gebührende Beachtung durch das Gericht erfahre. Der hierauf gestützte Befangenheitsantrag hatte Erfolg (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.5.2022, 9 W 24/22).



Richterin GB Landgericht Offenburg, zu meiner sofortigen Beschwerde drei Tag nach der Verhandlung im Sommer 2019


Richterin GB Landgericht Offenburg. über mich als "angeblich Geschädigte" schriftlich zu dem Verteidiger des Kriminellen, Björn E, REchtsanwalt, Schriftliche Aussage über mich als "angelbich Geschädigte" (Wortwahl des Björn E. REchsanwalt) fiel vor der Hauptverhandlung  -


Wiederhole: Exakt die Wortwahl des Verteidigers des M. C. 


Abfall-Mischpoke, ich wurde über das Messer barbiert.


Wäre das Recht intakt und wertschätzend gepflegt - sofortige Entlassung der Richterin


Rausschmiss wegen Rechtsbeugung, sofort zum Jobcenter, und Dienstantritt bei McDonalds / Kasse Kik ...



Meine Galoppstrecke vier Jahre lang - habe ich auch verloren. Das Pferd wurde mir 2022 entzogen.


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