Straßenverkehrsgefährdung -- Versuchter Versicherungsbetrug.   Verhandlung am 28.1.2025  Landgericht Freiburg

alles  wie beschrieben. bei vorsätzlichem Versicherungsbetrug.



Teile aufsammeneln -Beweise vernichten - siehe foto unten.


Schnell beschleunigen - um zu rammen


zu zweit sein - gegenseitiger zeuge


alleine fahrendes opfer.


dritte person sofort am tatort - "chef" keine fünf minuten, und er war da.


ideale Stelle zum rammen. vorfahrtstraße ohne hohe geschwindigkeit, da kreuzung


älteres fahrzeug, - oft mehrfach repariert,

und sofort verschwinden gelassen, abgeschleppt.


logisch ohne beschlagnahmung durch polizei, die ja sowieso leichtfertig das opfer verdächtigt und das auch ausschließlich so dokumentiert, ohne beweissicherung in andere richtung auch nur ansatzweise zu unternehmen.

Provozierte Unfälle erkennen 

Wie begehen organisierte Verbrechergemeinschaften Kfz-Versicherungsbetrug?


"Autobumser"


Breisach 13-12-2023

mein Auto Totalschaden vorne

16.000 Euro

Vorfahrtsstraße genutzt um angetäuscht abzubiegen, und mit Speed und Lenkrad rumreißen frontal vom Täter in das in die Kreuzung einfahrende Auto hineinzusteuern.


Polizei und Versicherung desinteressiert, ich werde um meinen Wagen betrogen und muss eine Rückstufung der Vers. auf 1 hinnehmen, Kosten des Autos 16.000 Rückstufung 1200 pro Jahr.

Keiner hilft.

Die Täter dürfen weitermachen, Ihnen droht wegen meinem Schaden keine Strafe.

Das ist der Rechtsstaat in Deutschland.

Schande!


StVO 7 Abs 5 In allen Fällen darf eine Fahrstreifen nur gewechselt werden , wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen.


Beweis ersten Anscheins.


Auffahrunfall durch Lenkrad rumreißen.


unverantwortlicher Spurwechsel.


aufgefahren.


billigend in Kauf genommen

StGB 303 Sachbeschädigung.   Vorsatz, da billigend in Kauf genommen.



 zu beurteilen ist die Beweislage bei einem solchen Auffahrunfall, wenn als weiterer Umstand ein Spurwechsel hinzukommt:

In diesem Fall gilt der Anscheinsbeweis zu Lasten des Spurwechslers: Steht fest und ist bewiesen, dass sich ein Auffahrunfall in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Vorausfahrenden ereignet hat, tritt der gegen einen Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis zurück. Es haftet dann also regelmäßig nicht der Auffahrende, sondern derjenige, der die Spur gewechselt hat. Denkbar ist dann noch eine Teilschuld des Auffahrenden. Beispielsweise, wenn er plötzlich beschleunigt hat und das für den Spurwechsler nicht voraussehbar war. Diese Umstände muss der Spurwechsler aber beweisen und insoweit den Anscheinsbeweis entkräften.

Den Anscheinsbeweis zu widerlegen, ist nicht so einfach. Es ist zwar nicht erforderlich, einen konkreten Sachverhalt zu beweisen. Behauptungen ins Blaue hinein helfen aber nicht weiter; es müssen Umstände bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts als der typische ergibt. Möglich ist dies z.B. durch eindeutige Zeugenaussagen.



Einen anderen Fall eines Auffahrunfalls auf einer Autobahn hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16). Wie im vorgenannten Fall kam es zu einem Auffahrunfall auf der Autobahn. Allerdings blieb im Einzelnen streitig, wie es zum Unfall kam. Die Klägerin behauptete, der Beklagte sei ruckartig von der Überholspur auf die rechte Fahrspur gewechselt, so dass der Auffahrunfall für sie unvermeidbar war. Dagegen bestritt der Beklagte, die Spur gewechselt zu haben.

Kann in einer solchen Konstellation der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so ist wieder der anfangs erläuterte Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden maßgeblich: Als unstreitiger Sachverhalt bleibt allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Der Vorausfahrende muss nicht bewiesen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat; sein Bestreiten reicht. Kann der Auffahrende also einen Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so verbleibt es nach dem BGH beim alleinigen Verschulden und damit der vollen Haftung des Auffahrenden.


  • Beim Spurwechsel gilt die besondere Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO. Wer diese außer Acht lässt, haftet bei einem Unfall regelmäßig allein.
  • Denn bei einem Auffahrunfall mit Spurwechsel spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler den Unfall schuldhaft verursacht hat.
  • Den Anscheinsbeweis kann der Spurwechsler nur entkräften, indem er die Schuld oder Mitschuld des Unfallgegners beweist.
  • Bei einem Unfall mit nur behauptetem Spurwechsel trägt dagegen der Auffahrende die Beweislast für eine (Mit-)Schuld des Spurwechslers.


Klar ist, dass der Auffahrvorgang für sich betrachtet einen Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden begründet, so auch noch einmal ausdrücklich der BGH im ersten Leitsatz des Urteils:

„Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7).“

(BGH Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16)


„Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.“

(BGH Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16)

Im Ergebnis haftete der Auffahrende im entschiedenen Fall vollumfänglich, denn er konnte nicht beweisen, dass ein Spurwechsel stattgefunden hatte.


In dem Fall, den der BGH entschieden hat, stand fest, dass ein Auffahrunfall vorlag. Mithin war bewiesen, dass das hinten fahrende Fahrzeug von hinten auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren war. Bei Auffahrunfällen und behaupteten Spurwechseln ist nach wie vor eine Einzelfallbetrachtung angezeigt. Steht beispielsweise schon nicht fest, dass es sich um einen Auffahrvorgang gehandelt hat, weil etwa der Schaden am Fahrzeug des Auffahrenden seitlich entstanden ist, kommen auch andere Prozessergebnisse in Betracht.


leichter seitlicher Versatz

 Bei diesem Anstoß wurde das Klägerfahrzeug im linken hinteren Heckbereich und das Beklagtenfahrzeug an der äußeren rechten Fahrzeugfront beschädigt

es gebe keinerlei objektive Unfallspuren, die vorliegend die Polizei oder andere gesichert hätten. Der Sachverständige könne damit lediglich die Lichtbilder der geschädigten Fahrzeuge heranziehen und anhand dieser Lichtbilder den Anstoßablauf darlegen, jedoch nicht,

 Ein Anscheinsbeweis sei nur dann anzunehmen, wenn der Lebenssachverhalt eine Typizität erreiche, dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdränge, ein Verkehrsteilnehmer habe seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt, wobei allein das „Kerngeschehen“ als solches als Grundlage des Anscheinsbeweises nicht ausreiche, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt seien, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprächen.


Der Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verstoße gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Pflicht zur Erschöpfung von Beweismitteln, wonach das Gericht eine Partei nicht als beweisfällig abweisen dürfe, ohne alle angetretenen und tatsächlich angesehenen Beweise zu erheben, soweit nicht ein bestimmter verfahrens- oder beweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben sei.


Die Einschätzung des Amtsgerichts, ein solches Sachverständigengutachten werde ohnehin keinen Erkenntnisgewinn bringen, sei nicht überzeugend. Allein anhand der Fahrzeugbeschädigungen könne der Sachverständige die relative Kollisionsstellung der Fahrzeuge zueinander und die Relativbewegungen der Fahrzeuge zueinander feststellen. Der Sachverständige könne Plausibilitätserwägungen anstellen, die für oder gegen einen Unfall bei Fahrspurwechsel sprächen.


folgt insoweit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil des BGH vom 13.12.2011, VI ZR 177/10, dort Rn. 11 zit. nach juris), wonach bei Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist und diese nur in Betracht kommt, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat.


Zeugen für die Bestätigung der einen oder der anderen Unfallversion stehen nicht zur Verfügung.


Indes spiegelt sich hierin lediglich die Bewertung des Unfallgeschehens durch die aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort im Sinne eines „klassischen“ Auffahrunfalls wider, die indes nicht näher durch weitere Fakten, insbesondere die Vernehmung von Zeugen oder eine gutachterliche Einschätzung untermauert ist. Aus diesem Grunde hilft letztlich auch diese vor Ort durch die Polizei vorgenommene vorläufige Bewertung des Unfallgeschehens, welche dann in die Verhängung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 35,– € gegen den Beklagten zu 1) mündete, nicht bei der Aufklärung des Unfallhergangs



Mein Bus - bestes Auto meines Lebens.


Genommen für mein viel zu viele Jahre sterbendes, erstes Kind Valentin.


Danach Heimstätte von Urs, meinem ersten Hund, während der langen Stunden, in denen ich arbeiten musste.


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